Privatinsolvenz
Kosten der Privatinsolvenz
Vor dem Schritt in Richtung der Verbraucherinsolvenz muss jedem Schuldner klar sein, dass an dieser Stelle mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist. Allein die Arbeit der Gerichte kann sich durchaus im Rahmen von etwa 2.000-2.500 Euro bewegen. In dieser Summe sind Anwaltskosten oder Auslagen der Schuldnerberatung noch nicht enthalten. Selbst wer sich an die Beratungsstellen karikativer Vereine oder der Wohlfahrtsverbände wendet, muss unter Umständen damit rechnen, dass an dieser Stelle Gebühren für die Anfertigung von Kopien oder Briefporto aufzuwenden ist. Eine kostenlose Privatinsolvenz gibt es also auch in Deutschland nicht.
Allerdings ist die Besorgnis unbegründet, dass aufgrund der Verfahrenskosten der bereits hohe Schuldenberg noch weiter anwächst. Es bieten sich Mittel und Wege, um auch vermögenslosen Personen den Zugang zur Verbraucherinsolvenz zu ermöglichen. Wer zum Beispiel auf den Gang zu einer der kostenfreien Beratungsstellen verzichten will und sich stattdessen lieber für die kompetente Hilfe eines Anwalts entscheidet, kann vom sogenannten Beratungshilfeschein Gebrauch machen. Damit übernimmt die Staatskasse zumindest die Auslagen des Anwalts. In diesem Zusammenhang muss aber gleichzeitig auf die Praxis einiger Anwälte hingewiesen werden, die trotz Vorliegen der Beratungshilfe ihren Klienten eine Rechnung ausstellen. Entsprechend dem Beratungshilfegesetz ist ein solches Vorgehen unzulässig.
Um auch mittellosen Schuldnern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen, bietet sich zudem ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten an. Damit wird der Fälligkeitstermin über die Zahlung der Aufwendungen hinausgeschoben. Allerdings verfallen diese Kosten auch durch die Restschuldbefreiung nicht.
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